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Rechtsprechung: Gerichte, Rechtsfortbildung, Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen

Wenn aber alles im Gesetz oder im Tarifvertrag steht, wofür werden dann noch Gerichte gebraucht?

Ganz einfach: Es steht zwar zu jeder Frage eine “Spielregel” im Gesetz oder Tarifvertrag, die konkrete Anwendung auf den jeweiligen Streitfall ist aber oft nicht einfach:

  • Beispiel: Wer einem anderen zumindest fahrlässig einen Schaden zufügt, muss diesen ersetzen, § 823 BGB. Was genau aber ein “fahrlässiges” Verhalten, etwa bei einer vereinbarten Lieferung von 3000 Weingläsern ist, dass ist im konkreten Fall oft unklar. Darüber entscheiden dann im Ernstfall die Gerichte.
  • Die Gerichte “machen” also kein Recht, sondern wenden dieses nur an. Gesetze werden in Deutschland, wie in jeder Demokratie, durch das Volk bzw. dem von diesem gewählten Parlament erlassen.
  •  
  • Für alle Rechtsfragen im Bereich des Arbeitsrechts besteht sogar ein eigener Gerichtszweig, der als “Arbeitsgerichtsbarkeit” bezeichnet wird und im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbG) geregelt ist.
  • Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus
  • den Arbeitsgerichten, die in 1. Instanz für alle Streitigkeiten in einem bestimmten Bezirk zuständig sind
  • den übergeordneten Landearbeitsgerichten als 2. Instanz für die Entscheidungen über Berufungen
  • und das Bundesarbeitsgericht zur Klärung grundsätzlicher Streitfragen
  • Von Bedeutung sind für das Arbeitsgericht in bestimmten Fällen auch die Entscheidungen der “ordentlichen”, also allgemeinen Zivilgerichte.
  • Im Bereich des “Bürgerlichen Rechts” gibt es vier verschiedene Gerichte: die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof. Die ersten beiden Gerichte sind - je nach Bedeutung- hauptsächlich für die erste Instanz zuständig, die Überprüfung einer Gerichtsentscheidung durch Revision oder Berufung wird in der Regel durch das jeweils “höhere” Gericht durchgeführt.
  • Manchmal allerdings, insbesondere, wenn es sich um Entscheidungen des Bundesgerichtshofs handelt und zu dem speziellen Thema sonst noch keine Lösung existiert, dann gilt diese Entscheidung von nun an auch für alle anderen Gerichte., und zwar so lange, bis entweder der Gesetzgeber dazu ein besonderes Gesetz erlässt oder der Bundesgerichtshof seine Meinung wieder ändert.
  • Rechtsanwalt Ulf Richter, Bielefeld 2008.

 

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